Muss ich die Corona-Soforthilfe zurückzahlen?

Muss-ich-die-Corona-Soforthilfe-zurueckzahlen-3758-1
Shutterstock 1683977932
Muss die Soforthilfe zurückgezahlt werden?
Shutterstock 1683977932
Muss die Soforthilfe zurückgezahlt werden?

Anzeige

Anzeige

Anzeige

Anzeige

Auch vIele Friseure haben aufgrund des Lockdowns die vom Bund bereitgestellten Mittel der Corona-Soforthilfe beantragt und erhalten. Deadline für den Antrag war der 31. Mai 2020. Doch jetzt wachsen Verunsicherung und Ängste, ob die Soforthilfe zurückzuzahlen ist, da sie eventuell unwissentlich unberechtigterweise beantragt wurde. Die Berechtigung der Antragsstellung wurde ja im Vorfeld nicht überprüft. In den sozialen Medien werden teilweise Horrorszenarien diskutiert bis hin über Gefängnisstrafen. Wir haben versucht, Licht in die Soforthilfe-Dunkelheit zu bringen. Leider können wir im Beitrag nicht auf die Sonderregelungen eines jeden Bundeslandes eingehen. Daher bieten euch am Ende des Beitrags einen Link mit allen Adressen der jeweiligen Bundesländer, die für alle Fragen zum Thema Auszahlung und eventuelle Rückzahlungen der Soforthilfe zuständig sind.

Anzeige

Anzeige

Wir fassen zusammen: Die Soforthilfe war ausschließlich zur Deckung betrieblicher Kosten gedacht. (Eine Ausnahme bildet hier jedoch z. B. NRW, die nordrhein-westfälische Landesregierung kündigte an, dass sie für die Monate März und April eine Vertrauensschutzlösung schaffen werde, damit Empfänger der Soforthilfe zumindest 2.000 Euro auch für die private Lebensführung verwenden können). Ziel war die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten unter der Voraussetzung, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona auftraten. 

Bis zum 31. Mai 2020 konnte man einen Antrag auf Soforthilfe stellen, deren Höhe sich bis zur Höchstgrenze von 9.000 bzw. 15.000 Euro an dem vom Antragsteller glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate orientierte. Der Antragsteller legte bei der Angabe, in welcher Höhe er die Billigkeitsleistung beantragte, seinen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zugrunde. Dieser wurde auf der Basis seines voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate ermittelt.

Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wurde, später jedoch festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen kann es zu einer Überkompensation kommen.

Nur wer tatsächlich berechtigt ist, darf das Geld behalten, muss es aber als Einnahme versteuern, aber nur dann, wenn der Betrieb nach dem finanziellen Engpass wieder gut läuft und auf das Jahr gerechnet ein Gewinn erzielt wird. Sollte in 2020 ein Verlust entstehen, entfiele diese Steuer.

Rückzahlung straffrei möglich – am besten JETZT handeln!

Wer jetzt schon weiß, dass er sich trotz Bewilligung der Soforthilfe in keinen Existenznöten befindet, sollte sich zu einer sofortigen, freiwilligen Rückzahlung entschließen, da der Staat das Geld nach Überprüfung mit Zinsen zurückfordern könnte und/oder im schlimmsten Fall strafrechtliche Ermittlungen drohen könnten, heißt es in einem Bericht der deutschen Handwerkszeitung.

Die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Zuschüsse sei derzeit noch straffrei möglich, einfach in Form einer Rücküberweisung auf das Konto, von dem einem das Geld überwiesen wurde.

Wer Hilfe zum Thema Rückzahlung von Soforthilfe benötigt, der findet hier den Link zu seinem Ansprechpartner des jeweiligen Bundeslandes:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie/Soforthilfe