Betriebliche Weihnachtsfeier – das ist zu beachten, damit euch das Finanzamt nicht „rasiert“

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Was ihr bei der betrieblichen Weihnachtsfeier in Sachen Steuern beachten müsst, erfahrt ihr in diesem Beitrag
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Was ihr bei der betrieblichen Weihnachtsfeier in Sachen Steuern beachten müsst, erfahrt ihr in diesem Beitrag

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Kaum ein Friseurbetrieb lässt sie aus, die alljährliche Weihnachtsfeier. Zeit, sich bei den Mitarbeitern zu bedanken und sie für das nächste Jahr zu motivieren. Viele Chefs lassen sich dabei nicht lumpen. Doch was ist hier in Sachen Steuern zu beachten?

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Grundsätzlich sind die Kosten für eine betriebliche Weihnachtsfeier absetzbar. Doch das Finanzamt stellt hier einige Bedingungen, die es zu beachten gilt. Werden diese nicht komplett erfüllt, gelten die Kosten als geldwerter Vorteil und der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung von Lohnsteuer und eventuell Sozialabgaben. Außerdem ginge der Vorsteuerabzug verloren.

Und das sind die Bedingungen:

  • Die Kosten pro teilnehmenden Mitarbeiter dürfen den Freibetrag von 110 Euro brutto nicht übersteigen. Falls doch, wird der darüberliegende Anteil versteuert.
  • In den 110 Euro müssen ALLE Kosten der Feier enthalten sein, d. h., nicht nur Speisen und Getränke, sondern auch eventuell die Kosten für Saalmiete, Künstlergage, etc.. Der Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer wird durch die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter geteilt.
  • ALLE Mitarbeiter müssen eingeladen sein.
  • Die Weihnachtsfeier darf höchstens die zweite Betriebsfeier im Jahr sein. Ansonsten wird Lohnsteuer fällig. Gab es in dem Jahr beispielsweise schon einen Osterausflug und ein Sommerfest, kann die Weihnachtsfeier als drittes betriebliches Event nicht auch noch abgesetzt werden.
  • Vorsicht, wenn Minijobber beschäftigt werden: Betriebe, die Arbeitskräfte auf 450-Euro-Basis beschäftigen, müssen besonders aufpassen, sollte der Freibetrag von 110 Euro brutto überschritten werden. Denn dann können durch die Minijobber zusätzliche Kosten entstehen, da das Finanzamt nun die Kosten der Feier auf die Löhne aufschlägt. Und wenn der Lohn eines Minijobbers auf mehr als 450 Euro steigt, dann gilt er ab dem Monat, in dem die Weihnachtsfeier stattfindet, als normaler sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

Quelle: www.rechnungswesen-portal.de