Endlich! Hier sind die offiziellen Richtlinien des BGW zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard fürs Friseurhandwerk
Voraussichtlich ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen – „unter Auflagen zur Hygiene,
zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von
persönlicher Schutzausrüstung“, wie es im Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder heißt. Damit sich Friseursalons auf diese Eröffnung vorbereiten können, hat die
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einen Branchenstandard für
Friseurbetriebe entwickelt. Er basiert auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
I. Arbeiten in der Pandemie – Risikoreduzierung im Friseurbetrieb
Dieser Branchenstandard konkretisiert und ergänzt die Arbeitsschutzmaßnahmen. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Die höchste Infektiosität besteht einen Tag vor Krankheitsausbruch. Jede zweite infizierte Person entwickelt nach einer Infektion mit SARS-CoV2 überhaupt keine Krankheitssymptome, kann aber dennoch die Krankheitserreger übertragen. SARS-CoV2 wird hauptsächlich über Tröpfchen übertragen, wahrscheinlich auch über Kontaktflächen. Tröpfchen entstehen beim Sprechen, Husten und Niesen. Um diese Übertragung zu verhindern, sind technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu beachten. Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und somit erhöhtem Infektionsrisiko zwischen Friseurin oder Friseur und den Kunden und Kundinnen nötig sind:
– Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. Kunden und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
– Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen.
Der Branchenstandard ist für alle Friseurbetriebe verbindlich. Darüber hinaus sind länderspezifische Vorgaben ebenso wie weitere ergänzende Empfehlungen des RKIs umzusetzen.
II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Friseurhandwerk)
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärztliche Beratung und sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist nötig sowie Abstimmung mit der betrieblichen Interessensvertretung. Die BGW berät die Salons und überwacht gleichzeitig nach SGB VII die Umsetzung dieses Branchenstandards.
1. Arbeitsplatzgestaltung – Organisation der Tätigkeit im Friseursalon Um die Distanz von mindestens 1,5 Metern am Friseurarbeitsplatz einhalten zu können, muss die Anzahl der Friseurarbeitsplätze angepasst werden. Die Distanz von mindestens 1,5 Metern muss um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen eingehalten werden können. Dabei ist ein angemessener Bewegungsspielraum zu berücksichtigen.
Nur der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich für die Dauer der Friseurtätigkeiten einander nähern. Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mund-NasenBedeckungen und ein Kundenumhang müssen konsequent eingehalten werden.
Die einzelnen Bewegungsräume sollten durch Markierungen und/oder Absperrungen verdeutlicht werden.
Wartebereiche und Spielecken sind zu schließen. Im Kassenbereich sollte ein Schutzschild zwischen Kundschaft und Kasse aufgestellt werden. Kontaktloses Bezahlen ist zu bevorzugen.
Das gleichzeitige Bedienen mehrerer Kunden und Kundinnen von einer beschäftigten Person ist nur unter konsequenter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich: – gereinigte/unbenutzte Arbeitsmaterialien je Kunde oder Kundin verwenden – Schutzabstand von 1,5 Metern einhalten – persönliche Hygiene/Händedesinfektion/Wechsel von Einmalschutzhandschuhen und MundNasen-Bedeckung beachten
2. Sanitär- und Pausenräume Zur Reinigung der Hände sind Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene sind vorzusehen, eventuell mit angepassten Reinigungsintervallen. Dies gilt vor allem für Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen sollten Kontaktpunkte verringert und Türklinken und Handläufe regelmäßig gereinigt werden.
Auch in Pausenräumen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, zum Beispiel dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht stehen und Mitarbeitende in kleinen Räumlichkeiten nicht gemeinsam Pause machen.
3. Lüftung Friseurräume, Auch Pausen- und Sanitärräume, müssen ausreichend belüftet werden – selbst bei ungünstiger Witterung. Dies reduziert etwaige Infektionsrisiken, da es möglicherweise in der Luft vorhandene erregerhaltige Tröpfchen verringert.
4. Hausbesuche oder mobile Friseurleistungen Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen Friseurleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten entsprechend der Vorgaben für die Salons. Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden oder der Kundin möglich ist, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen.
5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren. Während der Kundenbedienung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte sowie Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Die Kundin oder der Kunde muss einen Umhang tragen, der alle möglichen Kontaktpunkte abdeckt.
Saloninhaber oder -inhaberinnen müssen Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Zahl für die Beschäftigten bereithalten, da sie nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung gewechselt werden müssen. Gleiches gilt für Einmalhandschuhe, die die Beschäftigten ebenfalls nach jeder bedienten Person wechseln müssen.
Bei jedem Kunden, bei jeder Kundin sind die Haare zu waschen. Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalhandschuhe – von der Begrüßung der Kundschaft bis nach dem obligatorischen Haarewaschen. Nach jedem Kundenkontakt sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen.
Wegen der hohen Hautbelastung durch vermehrtes Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und intensivem Händedesinfizieren und -waschen muss verstärkt auf Hautschutz und Hautpflege geachtet werden. Händedesinfektion ist dem Händewaschen vorzuziehen, da es hautschonender ist. Das Händedesinfektionsmittel muss mindestens „begrenzt“ viruzid sein.
Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden. Jegliche Bewirtung hat zu unterbleiben. Auch Zeitschriften dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
Kundinnen und Kunden dürfen sich derzeit die Haare nicht selbst föhnen, um Kontakte mit Geräten so gering wie möglich zu halten.
Nach jeder Kundenbehandlung sind Kontaktflächen wie Friseurstuhl und Ablagen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen. Abgeschnittene Haare sind sorgfältig zu entfernen, nicht mit dem Föhn, mit Pinseln oder Ähnlichem.
6. Homeoffice – Tätigkeiten außerhalb des Friseursalons Büroarbeiten wie die Terminplanung oder Abrechnungsarbeiten sollten, wenn möglich, nicht im Salon, sondern im Homeoffice ausgeführt werden.
Quelle: www.bgw-online.de. Das komplette pdf hier zum Download.