Friseure MÜSSEN weiter Maske tragen, Kund*innen DÜRFEN!

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Der Arbeitsschutzstandard fürs Friseurhandwerk wurde geändert
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Der Arbeitsschutzstandard fürs Friseurhandwerk wurde geändert

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Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat heute ihren SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk und Beauty & Wellness überarbeitet. Der Standard enthält weiterhin die Basismaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz als Orientierung sowie Unterstützung für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Zudem wurden Anpassungen an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben vorgenommen wie unter anderem der Wegfall der Regelungen nach §28b IfSG (3G-Regelung und Homeofficeverpflichtung). Auch die ergänzenden Regelungen zum Atemschutz sind entfallen.

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Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske)

Der aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist weiterhin für die Betriebe bindend. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch angesichts der aktuellen Lockerungen in der Pandemiebekämpfung, grundsätzlich eine Pflicht für die Beschäftigten in den Salons besteht, mindestens einen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. In bestimmten Konstellationen schreibt die BGW den Beschäftigten auch das Tragen einer FFP2-Maske vor. Darüber hinaus empfiehlt die BGW auch Kundinnen und Kunden weiterhin das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

 

1,5 Meter Abstandsregel

Der Abstand von mindestens 1,5 Metern ist um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen einzuhalten. Dabei sind angemessene Bewegungsflächen zu berücksichtigen. Dies betrifft vor allem:

  • Arbeitsbereiche (Waschzonen, Bereiche um die Friseur-/Kosmetikstühle, Behandlungsbereich)
  • Eingangsberiche, Verkehrsbereiche sowie
  • Sanitär- und Pausenräume

 

An Stellen, an denen das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden kann, müssen andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Im Kassenbereich sollte eine Abtrennung zwischen Kundschaft und Kasse angebracht werden. Kontaktloses Bezahlen ist zu bevorzugen. 

Statement des Zentralverbands Friseurhandwerk:

Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) wertet die Aktualisierung grundsätzlich als praxisnahe Anpassung, kann jedoch das Beibehalten der Abstandsregel von 1,5 Metern um jeden Arbeitsplatz nicht nachvollziehen. „Die Aktualisierung des Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk ist insgesamt eine Arbeitserleichterung. Allerdings ist es unverständlich, dass die Abstandsregel von 1,5 Metern weiterhin gewahrt werden muss. Sie bedeutet, dass die Betriebe auch künftig nicht mit voller Auslastung arbeiten können. Das stellt die ohnehin gebeutelte Branche weiterhin vor große Herausforderungen“, so ZV Präsidentin Manuela Härtelt-Dören.

Hier gibt es das komplette pdf zum geänderten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe (Stand: 4.4.2022)

 

Infos: Zentralverband Friseurhandwerk

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