Produktverkauf trotz Soforthilfe? Darauf sollten Friseure achten!
Viele Friseure versuchen jetzt verständlicherweise, ihre Liquiditätsengpässe mit Produkt- und Gutscheinverkäufen so gut es geht aufzufangen. Das ist grundsätzlich erlaubt. Wer jedoch Soforthilfe beantragt und auch schon erhalten hat, sollte dabei einiges beachten. Wir haben beim Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg sowie beim Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks nachgefragt. Die nachfolgenden Aussagen über die Meldepflicht gelten bundesweit. Für individuelle Anfragen und weitere Informationen zum Thema „Liquiditätsengpass“ empfehlen wir euch, bei eurer jeweiligen Landesregierung nachzufragen.
Arndt J. Upfold, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, Referat 43 „Existenzgründung und Unternehmensnachfolge – ifex: „Die Antragsberechtigung für die Soforthilfe Corona ist nicht erst gegeben, wenn man aktuell gar keine Umsätze mehr erwirtschaften kann. Geringfügige Umsätze durch den Verkauf von Pflegeprodukten und Gutscheinen dürften insbesondere immer dann unkritisch sein, wenn man diese schon bei der Antragstellung bei der Angabe des erwarteten Liquiditätsengpasses berücksichtigt hat. Entscheidend ist, dass das Unternehmen durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Sollte sich nach der Antragstellung der Soforthilfe zeigen, dass man doch noch mehr fortlaufende Einnahmen erwirtschaften und damit den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in einem größerem Umfang decken kann, als man zunächst erwartet hat, ist man verpflichtet, dieses der Bewilligungsbehörde (in Baden-Württemberg wäre dies die L-Bank) unverzüglich mitzuteilen, damit die Höhe der Förderung entsprechend angepasst oder ggf. auch widerrufen werden kann.
Wenn man nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, nicht unverzüglich mitteilt, kann dies nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein.“
Jörg Müller, Geschäftsführer Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks: „Auch ganz ohne Corona ist der Verkauf von Pflege- und Styling-Produkten ein lukrativer Umsatz für den Salon. Bezogen auf die aktuelle Situation gilt dies um so mehr. Bei im Salon angemischten Haarfarben rate ich hingegen zur Vorsicht, da auch außerhalb von Krisenzeiten die Experimentierfreude von Endverbrauchern keine Grenzen kennt.
Insgesamt weise ich aber nochmals daraufhin, dass die Soforthilfegelder des Bundes und auch der Länder existenzielle Notlagen der Betriebe abfedern sollen. Also bitte keine privaten Ausgaben tätigen. Und für die Löhne Kurzarbeitergeld beantragen. Ohnehin schauen sich die Finanzämter in der Rückschau die Jahresbilanz der Unternehmen an. Stichwort: Rückzahlung.“