Unfallversichert oder nicht?

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Ein Buch mit sieben Siegeln - die gesetzliche Unfallversicherung
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Ein Buch mit sieben Siegeln - die gesetzliche Unfallversicherung

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Jede Menge Sonderregelungen und Kuriositäten gibt es bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Unfallversichert oder nicht? Was Sie als Friseurunternehmer und Salonmitarbeiter wissen müssen, verraten wir Ihnen hier.

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Hat ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seiner Wohnstätte zur Arbeit oder zurück einen Unfall, greift meist die gesetzliche Unfallversicherung. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Denn ganz generell sollte man die direkte Strecke von seiner Bleibe zum Arbeitsplatz wählen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch Umwege erlaubt sind, auf denen der Arbeitnehmer dann trotzdem versichert ist. Denn die direkte Strecke muss nicht automatische die kürzeste sein, weiß Sandra Kollecker, Sozialversicherungsrechtsexpertin der BGW. Erlaubt sei, so Kollecker, eine sichere und verkehrsgünstige Route zu wählen, jedoch ohne dabei Zwischenziele, beispielsweise ein Einkaufszentrum oder den Bäcker anzusteuern. Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einen Kindergarten oder in die Schule bringt oder eine Fahrgemeinschaft nutzt, genießt ebenfalls den gesetzlichen Unfallschutz. Wer einen Kollegen von zuhause abholt, darf diesen Umweg ebenfalls ohne Angst vor dem Verlust des Versicherungsschutzes tun.

Kein Ausrutscher beim Essen!

Gute Nachrichten für alle Friseure, die in der Mittagspause hungrig sind und deswegen den Salon verlassen: Der Weg zum Mittagessen, der aus dem Salon hinaus führt, z. B. zu einem Imbiss, zum Bäcker oder in ein Restaurant, ist generell versichert, vorausgesetzt der Zeitaufwand und die Wegstrecke stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Pause. Kurios: Der Versicherungsschutz endet aber automatisch an der äußeren Eingangstür zum Restaurant, im Inneren entfällt der Versicherungsschutz. Wer während seiner Pause nur mal schnell frische Luft schnappen will, muss das auch als Privatvergnügen betrachten, denn auch hier greift der Unfallversicherungsschutz nicht.

Besser nicht im Stehen pinkeln!

Wer während der Arbeitszeit zur Toilette muss, ist auf dem Weg zum stillen Örtchen zwar versichert, darf sich während der Verrichtung seiner Notdurft aber nach Möglichkeit nicht verletzen, weil in diesem Moment der Versicherungsschutz nicht gewährleistet ist. Übrigens, wer an einer Betriebsfeier bzw. einem Betriebsausflug teilnimmt, für den besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn das Betriebsevent eindeutig vom Arbeitgeber oder mit seiner Billigung und Unterstützung veranstaltet wird, im Wesentlichen Betriebsangehörige teilnehmen, das Event allen Beschäftigten offen steht und mindestens 20 Prozent der Belegschaft sowie der Arbeitgeber oder ein Beauftragter anwesend sind. Sämtliche Tätigkeiten, die dem Zweck des Events entsprechen wie z. B. das gemeinsame Essen, Tanz etc. unterstehen dem Versicherungsschutz, ebenso der Hin- und Rückweg zum Event. Doch wer dabei zu tief ins Glas blickt und unter Einwirkung von Alkohol einen Unfall provoziert, bei dem kann der Unfallversicherungsschutz entfallen.

Sind Praktikanten versichert?

Während des gesamten Praktikums, auch wenn es unbezahlt ist, besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz. Allerdings ist für ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum grundsätzlich die Schule der Unfallversicherungsträger, während beim freiwilligen Praktikum generell die Berufsgenossenschaft des Unternehmens zuständig ist.

Quellen:

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Bundesministerium für Arbeit und Soziales